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FwG

Feuerwehrgesetz (FwG)in der Fassung vom 2. März 2010Zum 03.09.2011 aktuellste verfügbare Fassung der GesamtausgabeERSTER TEILAllgemeines§ 1Begriff der Feuerwehr(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohneeigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung „Feuerwehr“ mitund ohne Zusatz führen.(3) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreiePflichtaufgaben. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden undsonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.§ 2Aufgaben der Feuerwehr(1) Die Feuerwehr hat1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnenund das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtesEreignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Lebenund die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, vondem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbarbetroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnlicheSofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehungsowie des Feuersicherheitsdienstes.(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.ZWEITER TEILAufgaben der Träger§ 3Aufgaben der Gemeinden(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähigeFeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- undfortzubilden,2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungenund -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zubeschaffen und zu unterhalten,3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklungentsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen,4. die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrungder Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellenund5. die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung,Prüfung und Zulassung der vorgenannten Ausrüstungen und Einrichtungen sowie über dieGliederung der Gemeindefeuerwehr, die Dienstgrade, eine landeseinheitliche Bekleidung und dieAus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erlassen. Die Landesregierung wird ermächtigt,zur Sicherstellung eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor den in § 2 Abs. 1 genanntenGefahren Rechtsverordnungen über die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und andie Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr zu erlassen.(2) Für die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von den Stadtkreisen betriebenen Leitstellen gilt § 4 Abs. 1 Satz2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Für die zur Alarmierung der Feuerwehr notwendigen Kommunikationsnetzegilt § 4 Abs. 3 entsprechend.(3) Der Bürgermeister kann1. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle einesgefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größerenAnzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder beidenen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazuverpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenständeund Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstigeEinsatzmittel bereitzuhalten und2. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichten, Löschwasseranlagenfür diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten.Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz können die Gemeinden die Möglichkeiten derkommunalen Zusammenarbeit nutzen. Insbesondere können sie zur Zusammenarbeit der Feuerwehrenim Einsatz gemeinsame Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Kostenregelungen vereinbaren.§ 4Aufgaben der Landkreise(1) Die Landkreise haben Leitstellen zu schaffen und zu betreiben. Leitstellen sind für die Feuerwehrund für den Rettungsdienst als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft zu betreiben. DieLandkreise können mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, anderen Landkreisen oder dem Trägereiner Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen.Mehrere Landkreise und Stadtkreise können gemeinsam eine Leitstelle im Sinne von Satz 2(Bereichsübergreifende Integrierte Leitstellen) betreiben. In einer Vereinbarung sind die Trägerschaft,die Kostenaufteilung und der Leistungsumfang festzulegen.(2) Die Träger der Leitstellen stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer112 eingehende Notrufe entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die unverzügliche Weiterleitungan die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten.(3) Die Landkreise haben zur Alarmierung der Gemeindefeuerwehren geeignete Kommunikationsnetzezu errichten und zu betreiben, sofern nicht solche des Landes hierfür verwendet werden können.(4) Die Landkreise sollen die Gemeinden unterstützen bei der1. Planung der Zusammenarbeit der Feuerwehren im Einsatz und bei der Festlegung von Einsatzgebietenund Alarm- und Ausrückeordnungen,2. Planung und Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Feuerwehrausrüstungenund -einrichtungen,3. Planung und Durchführung gemeinsamer Übungen und Aus- und Fortbildungen der Angehörigenvon Gemeindefeuerwehren; § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 bleiben unberührt.(5) Die Landkreise können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als ehrenamtlich Tätigenach der Landkreisordnung oder als Ehrenbeamte bestellen.§ 5Aufgaben des LandesDem Land obliegt1. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durchErrichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- undFortbildungslehrgängen,2. die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltungvon Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung undForschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen,3. die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe,4. die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach§ 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.DRITTER TEILDie Feuerwehren1. ABSCHNITTGemeindefeuerwehr§ 6Organisation der Gemeindefeuerwehr(1) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichenKräften sowie eine Jugendfeuerwehr, Altersabteilungen und Musikabteilungen aufstellen.Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. Die Gemeindefeuerwehrführt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“. Ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehroder eine Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet, führt sie die Bezeichnung „Feuerwehr“.(2) In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehraufzustellen. Das Innenministerium kann für Gemeinden mit weniger als 150 000 Einwohnern Ausnahmenzulassen.(3) Angehörige der Musikabteilung sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 und bei staatlichen EhrungenAngehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt, wenn sie an einerfeuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, nach Maßgabe der Satzungregelmäßigen Übungsdienst leisten und für Einsätze zur Verfügung stehen.§ 7Angehörige der Gemeindefeuerwehr(1) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln,soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden beider Ausübung ihres Dienstes stets im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.(2) Die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich,soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestelltsind. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind auf die Angehörigender Gemeindefeuerwehr nicht anzuwenden.(3) Angehörige einer Gemeindefeuerwehr können einer weiteren Gemeindefeuerwehr oder einerWerkfeuerwehr angehören, soweit dies im Interesse der Feuerwehren liegt. Dies gilt auch für die Mitgliedschaftin mehreren Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr.§ 8Leitung der Gemeindefeuerwehr(1) Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Feuerwehrkommandanten geleitet. Bei Gemeindefeuerwehrenmit mehreren Einsatzabteilungen werden die einzelnen Einsatzabteilungen der FreiwilligenFeuerwehr von Abteilungskommandanten geleitet. Besteht eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr,ist deren Leiter der Feuerwehrkommandant.(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterwerden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der FreiwilligenFeuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreterdurch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahrenin geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeisterbestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder einesStellvertreters kann die Amtszeit für den Nachfolger verkürzt werden; das Nähere ist durch Satzungzu regeln. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmungkeine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigenzum Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder zu deren Stellvertreter. DieBestellung nach Satz 3 endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant,die Abteilungskommandanten und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörungdes Feuerwehrausschusses abberufen werden.(3) Vor der Bestellung hauptamtlich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten undihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuss, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandantenund ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuss zu hören.(4) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehrwerden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandantenbestellt.(5) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfennur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungenerfüllen.(6) Gegen eine Wahl nach Absatz 2 kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem WahlberechtigtenEinspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitereEinspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruchkönnen der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffeneBewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.§ 9Aufgaben des Feuerwehrkommandanten(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.Er hat insbesondere1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben,2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen.Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischenAngelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheitender Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.§ 10Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte einenFeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist derFeuerwehrkommandant.(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ausihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweiligeAbteilungskommandant.(3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabeikönnen weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses undder Abteilungsausschüsse bestimmt werden.(4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben dieAbteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, diedie Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.§ 11Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personenals ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres anEinsätzen teilnehmen,2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter verloren haben,6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurden.(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monateauf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgangteilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eineProbezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehroder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereitseiner anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.(3) Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültigeAufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser vomFeuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehtnicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen alsFachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdiensteskönnen im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregeltwerden.§ 12Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr(1) Die Gemeinden können durch Satzung Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. unddem vollendeten 50. Lebensjahr zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Wer in mehrerenGemeinden wohnt, darf nur in der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, in der dieHauptwohnung liegt. Das Nähere, insbesondere Ausnahmen von der Feuerwehrdienstpflicht, Umfangund Dauer der Dienstverpflichtung sowie Rechte und Pflichten der Dienstverpflichteten, regelt dieSatzung.(2) Die Dienstpflichtigen werden nach Maßgabe der Satzung durch schriftlichen Verpflichtungsbescheidfür eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollenFeuerwehrdienstpflichtige,1. bei denen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Einsatzabteilung nach § 11 Abs. 1 Nr.1 bis 3 und 5 bis 7 nicht vorliegen oder2. die nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung aus wichtigen Gründen eine ehrenamtliche Tätigkeitablehnen können.§ 13Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes(1) Der Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörigeder Gemeindefeuerwehr1. die Probezeit nicht besteht,2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 erfüllt hat,4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verlorenhat,7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehungder Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus demFeuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn1. er in die Altersabteilung überwechseln möchte,2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglichist,3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschussesauch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.(3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdiensteines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehrverursacht hat oder befürchten lässt.Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstesdurch schriftlichen Bescheid festzustellen.§ 14Dienstpflichten(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen,2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehrgegenüber kameradschaftlich zu verhalten,5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegenund sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrerDienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besondersangeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.(2) Die Angehörigen der Altersabteilung können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden, soweitsie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehörigerder Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinenDienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 befreit werden.(4) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr,einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sichhieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.(5) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegendenDienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstößekann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euroahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderatsauf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 3 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigenauch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungenbeeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.§ 15Freistellung, Entgeltfortzahlung(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oderDienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahmevon der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nachEinsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrnrechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eineVersetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung ausdiesem Grund sind unzulässig.(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicherVerpflichtung erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeitdes Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruchdes privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.§ 16Entschädigung(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durchdie Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehendennotwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der Entschädigungnach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt werden; dabei können einheitlicheund getrennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowieHöchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen,gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmterStundensatz festzusetzen. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Einsatzorteseinen Erfrischungszuschuss zu leisten.(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr,die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine Aufwandsentschädigungoder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltungdes über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass neben einem Durchschnittssatz für Auslagen, einerAufwandsentschädigung oder einer zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Reisekostenvergütungnach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.(4) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Einsätzenund an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgendenTagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt.Dieser Anspruch besteht auch neben einer Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die im öffentlichen Dienst beschäftigtsind, behalten, wenn die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der AusundFortbildung in die Arbeitszeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihres Dienstherrn.(6) Die Gemeinden haben die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gegen Haftpflichtin Höhe von mindestens 15 Millionen Euro zu versichern.§ 17Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge desDienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesenauf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachthaben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlichtätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugeserleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sichnach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeugeanderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigeninsoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegeneinen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzesüber. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.§ 18Sondervermögen für die Kameradschaftspflege(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr, für deren Einsatzabteilungenund für die Jugendfeuerwehr Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführungvon Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögennicht anzuwenden.(2) Für jedes Sondervermögen wird1. vom Feuerwehrausschuss oder vom Abteilungsausschuss mit Zustimmung des Bürgermeistersein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben desSondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,2. eine Sonderkasse eingerichtet und3. eine Sonderrechnung geführt.(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet der Feuerwehrausschuss oderder Abteilungsausschuss. Zur Ausführung des Wirtschaftsplans kann der Feuerwehrkommandant oderder Abteilungskommandant Erklärungen abgeben, durch welche die Gemeinde verpflichtet werdenkann; er handelt insoweit in Vertretung des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabedes Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.(4) Das Nähere über1. den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und3. die Führung der Sonderrechnungwird durch Satzung geregelt.2. ABSCHNITTWerkfeuerwehren§ 19Werkfeuerwehren(1) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen.Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung bleibt durch die Einrichtung einer Werkfeuerwehrunberührt. Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltungzu tragen.(2) Eine Werkfeuerwehr muss in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehrengestellten Anforderungen entsprechen und die Aufgaben nach § 2 im Betrieb, in der Einrichtung oderin der Verwaltung erfüllen können. Eine Werkfeuerwehr muss aus Werksangehörigen bestehen, dieden Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Das Regierungspräsidium kann auf AntragAusnahmen vom Erfordernis der Werksangehörigkeit zulassen. Der Betrieb, die Einrichtung oder dieVerwaltung kann bei der Werkfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr aufstellen. Die Bestellung des Leitersder Werkfeuerwehr (Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. DieAufsichtsbehörde hat vorher die Gemeinde anzuhören.(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Betriebs, einer Einrichtung oder einer Verwaltung eineWerkfeuerwehr anerkennen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Die Aufsichtsbehördekann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere benachbarte Betriebe, Einrichtungenoder Verwaltungen anerkennen, wenn die Aufgabenerfüllung nach § 2 für jeden der Betriebe, Einrichtungenoder Verwaltungen sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllungverbleibt bei den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen.(4) Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, von denen im Falle eines gefahrbringenden EreignissesGefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erheblicheSachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonderserschwerten Umständen möglich ist, können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden,eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Mehrere Betriebe, Einrichtungenund Verwaltungen können zur Aufstellung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden,wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 für jeden Betrieb, jede Einrichtung oder Verwaltung einzelnoder für mehrere Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen gemeinsam in einer Gesamtbetrachtungvorliegen und die Aufgaben auf dem Betriebsgelände zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommenwerden können.(5) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 die Gemeinde anzuhören.(6) In Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Hilfeleistung imSinne von § 2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr wird in der Regel nur tätig, wenn eineAlarmierung nach § 29 Abs. 2 erfolgt. Für den Kostenersatz der Gemeindefeuerwehr gilt § 34.(7) Werden Angehörige einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltungzur Unterstützung oder an Stelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so unterliegen sie denDienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr. Sie handeln in diesenFällen im Auftrag der Gemeinde des Einsatzortes. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebs, derEinrichtung oder der Verwaltung wird von der Gemeinde des Einsatzortes Ersatz der Kosten entsprechend§ 26 Abs. 2 gewährt.(8) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr für eineGemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung gehört,mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhörung der Leitung des Betriebs, der Einrichtungoder der Verwaltung übertragen, wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehrder Gemeinde nicht gewährleistet ist. Bei der Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierungund die Kostentragung zu regeln.3. ABSCHNITTLandesfeuerwehrschule§ 20Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigender Feuerwehren. Sie untersteht dem Innenministerium.4. ABSCHNITTFeuerwehrverbände§ 21(1) Die Feuerwehren können sich insbesondere zur Vertretung der Interessen der Feuerwehrangehörigen,zur Stärkung des Ehrenamtes bei der Feuerwehr und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zugemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Landes-, Stadt- und Kreisfeuerwehrverbändevor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.VIERTER TEILAufsicht§ 22Aufsichtsbehörden(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt1. den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und für die Betriebe, Einrichtungenund Verwaltungen mit Werkfeuerwehr in den kreisangehörigen Gemeinden,2. den Regierungspräsidien für die Stadtkreise und die Landkreise,3. in den Stadtkreisen dem Bürgermeister für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mitWerkfeuerwehr.(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgabender Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöheregemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgabenauch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesemGesetz überprüfen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren könnensie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit demBürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltungdurch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten. Die Gemeindenoder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungenzu tragen.(5) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 unmittelbar Weisungen erteilen unddie organisatorische Oberleitung übernehmen.§ 23Feuerwehrtechnische Beamte(1) Jeder Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister und einen oder mehrere Stellvertreter.Die Stellvertreter sind für die Dauer von fünf Jahren als Ehrenbeamte zu berufen. Vor der Bestellungdes Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehrenund die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis anzuhören. Der Beschlussüber die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministeriumeinen Landesbranddirektor. Sie müssen Beamte sein und sollen die Befähigung für den höherenfeuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Die Bestellung erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Vorder Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister und die Feuerwehrkommandantender Stadtkreise des Regierungsbezirks, vor der Bestellung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat(§ 25) anzuhören.(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister undden Landesbranddirektor hat die Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch das erforderliche Personalzur Verfügung stellt.(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die von den feuerwehrtechnischenBeamten zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erlassen.(5) Den feuerwehrtechnischen Beamten können neben den Aufgaben nach diesem Gesetz weitereAufgaben übertragen werden.§ 24Aufgaben der feuerwehrtechnischen BeamtenDie Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischenAngelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzenim Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die Technische Einsatzleitungübernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnissewie der Feuerwehrkommandant.§ 25Landesfeuerwehrbeirat(1) Zur Beratung des Innenministeriums in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, welchedie Feuerwehren berühren, wird ein Landesfeuerwehrbeirat gebildet, dessen Kosten das Land zu tragenhat.(2) Die Mitglieder des Landesfeuerwehrbeirates sollen besondere Erfahrungen im Feuerwehrwesenoder Sachversicherungswesen haben. Sie werden vom Innenministerium aus den Kreisen der beteiligtenVerbände, Behörden und Anstalten auf fünf Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie habenAnspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles.(3) Vorsitzender des Landesfeuerwehrbeirates ist der Landesbranddirektor.(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Innenministerium erlässt.FÜNFTER TEILEinsatz der Feuerwehren§ 26Überlandhilfe der Feuerwehren(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheitin der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Der Bürgermeister derHilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeindean. Die Anforderung können auch der zuständige feuerwehrtechnische Beamte (§ 23) und bei Gefahrim Verzug die Leitstelle veranlassen.(2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistetworden ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten derÜberlandhilfe abschließen.§ 27Leitung des Einsatzes(1) Technischer Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der Technische Einsatzleiterhat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung undtechnisches Können erfordern, geeignete Personen zur Beratung heranzuziehen. Werden im Rahmender Aufgabenerfüllung nach § 2 Personen eingesetzt, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtungtätig werden, unterstehen diese dem Technischen Einsatzleiter.(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidiumeinen Technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hatdas Innenministerium diese Befugnis.(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Organisationen eingesetzt, hat der Technische Einsatzleitereine Führungseinheit zu bilden, der Vertreter der eingesetzten Organisationen als Berater angehören.(4) Die organisatorische Oberleitung liegt beim Bürgermeister, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 voneiner Aufsichtsbehörde übernommen wird.(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben desTechnischen Einsatzleiters sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommenwerden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannteleistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt,dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlichbekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachungüber.§ 28Einsatz der Werkfeuerwehren(1) Wird eine Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltung mitWerkfeuerwehr eingesetzt, ist der Leiter der Werkfeuerwehr Technischer Einsatzleiter, soweit bei derVerpflichtung oder Anerkennung der Werkfeuerwehr nichts anderes bestimmt ist. § 27 Abs. 1 Satz 2und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Die Werkfeuerwehren können vom Bürgermeister des Betriebssitzes zum Einsatz bei Bränden undöffentlichen Notständen herangezogen werden, soweit der Schutz des eigenen Betriebes dadurchnicht wesentlich gefährdet wird. Die Teilnahme an einer Überlandhilfe nach § 26 bleibt der Entscheidungdes Leiters des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung überlassen.(3) Die Verpflichtungen und Befugnisse des Leiters des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung,die zu einer wirksamen Notstandsbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnenund durchzuführen, bleiben unberührt.SECHSTER TEILHilfspflichten der Bevölkerung§ 29Gefahrmeldung(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwertegefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststellezu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann; bei einem Waldbrandgenügt auch eine Benachrichtigung der nächsten Forstdienststelle.(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltungmit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung, ihre Beauftragtenoder der Werkfeuerwehrkommandant verpflichtet, unverzüglich die Gemeindefeuerwehr zu alarmieren,sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.§ 30Persönliche Hilfeleistungspflicht(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 29 bis zum Eintreffen derFeuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Rettung von Menschen und zur Brandbekämpfungzu ergreifen.(2) Jede über 18 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet,Hilfe zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragtendes Bürgermeisters, dem Technischen Einsatzleiter oder einem beauftragten Angehörigen derFeuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oderwenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.(3) Anordnungen, die der Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hatjeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen. Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Angehörigeder Aufsichtsbehörden und für Personen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gesetzliche Aufgabenaußerhalb des Feuerwehrgesetzes wahrnehmen.(4) Personen, die nach Absatz 2 zur Hilfeleistung herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten,werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die durch dieHilfeleistung entstandenen Sachschäden sowie die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die diesePersonen als Eigentümer oder Halter eingesetzter Kraftfahrzeuge erlitten haben, werden ihnen aufAntrag von der Gemeinde ersetzt; das Gleiche gilt für den hierdurch entstandenen Verdienstausfall,wenn die unentgeltliche Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann. § 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.§ 31Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer(1) Die Eigentümer und Besitzer der von einem Schadensereignis nach § 2 Abs. 1 betroffenen Grundstücke,baulichen Anlagen und Schiffe sind verpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und den aufWeisung des Technischen Einsatzleiters beim Einsatz tätigen Angehörigen anderer Einrichtungen undOrganisationen sowie sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken,baulichen Anlagen und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestattensowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder inihren baulichen Anlagen gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeitenzur Verfügung zu stellen und ihre hierfür verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen.Sie haben ferner die vom Technischen Einsatzleiter im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- undRettungsarbeiten und zur Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmenwie Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Beseitigung von Pflanzen, Fahrzeugen,Maschinen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, baulichen Anlagenund Schiffe im Umfeld der Einsatzstelle, soweit das zur Schadensabwehr notwendig ist. Für denihnen hierdurch verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeindeeine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangenvermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist,die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen wordensind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung derzur Aufgabenerfüllung der Feuerwehr notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation, insbesonderezur Alarmierung, ohne Entschädigung zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastungdes Eigentümers oder Besitzers führt.§ 32RechtswegÜber die Ansprüche nach § 17 Abs. 1, § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 entscheiden die ordentlichenGerichte.SIEBTER TEILAufbringung der Mittel§ 33FeuerschutzsteuerDas Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugendenBrandschutzes zu verwenden.§ 34Kostenersatz(1) Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwasanderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr verlangen Kostenersatz, wenn1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oderWasserfahrzeugen verursacht wurde,3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetriebanfallen,4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffenfür gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuervorlag,6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässigerUnkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde.(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatzverlangen.(3) Kostenersatzpflichtig ist1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzesgilt entsprechend,2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige,der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage.(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichenInteresse liegt.(5) Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichenGrundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und3. die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfeleistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten.Für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzesentsprechend. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeugekönnen auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.Durch Satzung können für den Kostenersatz Pauschalsätze festgelegt werden.(6) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet die Vorschriftdes § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.(7) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gilt für den Kostenersatz Absatz 5 entsprechend.ACHTER TEILSchlussbestimmungen§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes,sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände dürfen beiden Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, den Wasserbehörden sowie den für die Ausführung desAtomgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zuständigenBehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erheben, insbesondere1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen,von deren Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere Gefahrenausgehen können,a) den Ort und die Lage,b) die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,c) die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehenderStoffe, von denen Gefahren ausgehen können,d) das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehendenStoffe,e) die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung undf) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie diemöglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,2. für nicht unter Nummer 1 fallende Grundstücke und bauliche Anlagen, von denen im Falle einesgefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größerenAnzahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehenkönnen oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständenmöglich ist, sowie für abgelegene Gebäudea) den Ort und die Lage,b) die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,c) die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung undd) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie diemöglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.(3) Die in Absatz 2 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaftenund Zweckverbänden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrerAufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderungübermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalbeiner öffentlichen Stelle.(5) In Leitstellen dürfen Inhalts- und Verbindungsdaten von über die Rufnummer 112 eingehenden Anrufenohne Kenntnis des Betroffenen aufgezeichnet werden. Über andere Rufnummern eingehendeAnrufe dürfen nur aufgezeichnet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlichist und der Anrufer vor der Aufzeichnung hierauf hingewiesen wurde.(6) Die nach Absatz 5 aufgezeichneten Daten dürfen1. zur Durchführung und Abwicklung sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung vonEinsatzaufträgen,2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere zur Anforderungvon Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falleder Verfolgung von Mitarbeitern der Leitstelle oder von Angehörigen der Feuerwehr wegenStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder3. zu statistischen Zweckengenutzt werden, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie dürfen in den Fällen von Satz1 Nr. 1 und 2 auch an Polizeidienststellen, an die Staatsanwaltschaft und an Gerichte, an Gemeindenund Landkreise, an Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr und an die Leistungsträgerdes Rettungsdienstes übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung eigener Aufgaben odervon Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Die aufgezeichnetenDaten dürfen ferner1. zur Evaluation oder zur Verfahrensverbesserung oder2. zur Aus- und Fortbildunggenutzt werden, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können undnicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die aufgezeichnetenDaten dürfen nach vorheriger Anonymisierung auch für wissenschaftliche Zwecke genutzt undan Forschungseinrichtungen übermittelt werden.(7) Die nach Absatz 5 aufgezeichneten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es seidenn, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 6 genannten Zwecke erforderlich ist.§ 36Einschränkung von GrundrechtenZur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes),die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 desGrundgesetzes) eingeschränkt werden.§ 37Zuständigkeit anderer BehördenDie Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Brandschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällenund öffentlichen Notständen bleibt unberührt.§ 38Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht1. zur Gefahrmeldung nach § 29 oder2. zur Hilfeleistung nach § 30 Abs. 1 und 2nicht erfüllt.(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer vonGrundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen einer ihm nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegendenPflicht zuwiderhandelt.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinddie Gemeinden.§ 39Übergangsbestimmung§ 23 Abs. 1 Satz 1 gilt für Kreisbrandmeister, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bestelltwerden. Landkreise, die in diesem Zeitpunkt mehr als einen Kreisbrandmeister bestellt haben,können diese, wenn sie gleichzeitig hauptamtlich beim Landkreis beschäftigt sind, abweichend von §23 Abs. 1 Satz 1 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt erneut zum Kreisbrandmeister bestellen.§ 40 *)InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.Fußnoten*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Februar1956 (GBl. S. 19).

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