Startseite Einsätze 2012 18.05.2012 18.05.2012 14.05.2012 11.05.2012 28.04.2012 24.04.2012 03.04.2012 02.04.2012 29.03.2012 29.03.2012 28.03.2012 28.03.2012 25.03.2012 20.02.2012 12.02.2012 10.02.2012 09.02.2012 07.02.2012 04.02.2012 03.02.2012 22.01.2012 Wasser 2 22.01.2012 Wasser 1 21.01.2012 19.01.2012 10.01.2012 07.01.2012 03.01.2012 02.01.2012 01.01.2012 Einsätze 2011 21.10.2011 16.10.2011 22.10.2011 23.10.2011 29.08.2011 02.09.2011 04.09.2011 01.10.2011 07.10.2011 26.10.2011 Einsätze 2010 Einsätze Sicherung Bildergalerie Einsatzbilder 2012 Einsatzbilder 2011 Einsatzbilder 2010 Bilder Veranstalungen Übungen Übungen 2010 Übungen 2012 Fuhrpark Fahrzeuge KdoW ELW 1 TLF 16/25 DLK 23/12 LF 16 TS TLF 24/50 RW 2/Oel STW MTW 1 GW-A Dekon P SW1000 MTW/JfW LF 15 Oldtimer Anhänger LiMa Über uns Satzung FFW FDS FwG Gästebuch Aktuell Bürgermesse 2012 Hauptversammlung Gaswarngerät Stadtwerke Feuerwehrturnier in Klosterreichenbach Bürgerservice Noch nicht fertig Rauchmelder Martinshorn bei Nacht Freie Fahrt für schnelle Hilfe Notruf absetzen Wichtige Telefonnummern Weihnachtszeit Silvester Waldbrand Grillen Feuerlöscher Rettungskarte fürs Auto Haushaltsgeräte Elektrizität Gasgeruch-was tun? Giftunfall Fettexplosion Wie wird die Feuerwehr alarmiert? Unterschied FFW und BF Jugend Wir stellen uns vor Mitmachen Anmeldeformular JfW Termine Impressum Kontakt Intern Termine 2012 März April Wache V Wache VI Wache VII Wache I Wache II Mai Wache III Wache IV Wache V Wache VI Wache VII Wache I Wache II Juni Wache III Wache IV Wache V Wache VI Wache VII Juli Wache I Wache II Wache III Wache IV Wache V August Wache VI Wache VII Wache I Wache II September Wache III Wache IV Wache V Wache VI Wache VII Oktober Wache I Wache II Wache III Wache IV Wache V November Dezember Telefonliste E-Mail Liste Räumledienst 2012 Sonntagswache 2012 Bilder intern Behördenturnier 2011 Schießen Jägerloch 2009 Bau Feuerwehrgerätehaus 150 Jahre Feuerwehr Freudenstadt Einweihung Feuerwehrhaus Sicherungen Startseite interner Bereich Tabelle Termine Satzung FFW FDSS A T Z U N GderFreiwilligen Feuerwehr Freudenstadtvom 18.09.1990Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4Satz 2, Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, 18 a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderatam 18.09.1990 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungssatzung vom 01.02.2002:§ 1Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr(1) Die Freiwillige Feuerwehr Freudenstadt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist einegemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Freudenstadt ohne eigeneRechtspersönlichkeit.(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus den aktiven Abteilungen inFreudenstadtDietersweilerGrüntal-FrutenhofIgelsbergKniebisMusbachWittlensweilerund in den bei den Abteilungen eingerichteten Altersabteilungen und Jugendabteilungen.§ 2Aufgaben(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durchNaturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leistenund den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen.Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichenLagen technische Hilfe zu leisten.(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiereund zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung,insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungenund auf Märkten, beauftragt werden. Zuständig ist der Oberbürgermeister.(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehren nach den jeweiligen Vorschriftenaus- und fortzubilden (es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden),2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.§ 3Aufnahme in die Feuerwehr(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Feuerwehr sind1. Vollendung des 18. Lebensjahrs,2. ein guter Ruf,3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit (diese soll mindestens 10 Jahrebetragen).Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nichtungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.(2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz)kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Abs. 1Satz 1 regeln.(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Über dieAufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss; der Abteilungsausschuss der Abteilung,der der Bewerber angehören soll, ist zu hören.Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandantendurch Handschlag verpflichtet.(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchstellervom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestelltenDienstausweis.§ 4Beendigung des Feuerwehrdienstes(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,2. in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen odergeistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist,3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird oder4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Abs. 2 und 6).(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wennder Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondereHärte bedeutet.(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeindeverlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kannnach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seinen Antragentlassen werden.(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst entlassenwerden, wenn die Abteilung, der er angehört, aufgelöst wird.(5) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeindeverlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten schriftlichanzuzeigen.(6) Über die Entlassung entscheidet der Oberbürgermeister. Der Antrag auf Entlassung istunter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanteneinzureichen.(7) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit imDienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderatnach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden(§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungnahmeden Abteilungsausschuss zu hören.(8) Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichenBescheid fest.Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigungüber die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.§ 5Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigenFeuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusseszu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben außerdem dasRecht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusseszu wählen.(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabedes § 15 Feuerwehrgesetz eine Entschädigung.(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden,die sie in Ausübung oder in Folge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nachMaßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz.(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer derTeilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetzvon der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs.1 Feuerwehrgesetz)1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden.3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen derFeuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zupflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger alszwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitigvorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginnzu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihmobliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant eine Verweist erteilenoder ihm vorläufig des Dienstes entheben.Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandantenmit einer Geldbuße bis zu 100 DM ahnden.§ 6Altersabteilung(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahrvollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabeilung übernehmen.(3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauervon fünf Jahren gewählt.(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vomFeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungenund Einsätzen herangezogen werden.§ 7Jugendabteilung(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen„Jugendfeuerwehr Freudenstadt“.Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschussesbei den aktiven Abteilungen gebildet werden.(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind.Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragtwerden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn1. er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen wird,2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,5. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr(Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von fünf Jahren. Der Feuerwehrkommandantkann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigenLeitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiverAngehöriger der Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeitbesucht haben.(5) Für die Leiter der Jugendgruppen (Abs. 1 Satz 2) gilt der Abs. 4 entsprechend. Das Vorschlagsrechtsteht dem Abteilungsausschuss zu, bei dessen Abteilung die Gruppe gebildetist.(6) Die Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dienstesvorlegen.§ 8EhrenmitgliederDer Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oderzur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitgliedund2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft alsEhrenkommandant verleihen.§ 9Organe der FeuerwehrOrgane der Feuerwehr sind:1. Feuerwehrkommandant,2. Abteilungskommandant und Leiter der Abteilungen,3. Feuerwehrausschuss4. Abteilungsausschüsse,5. Hauptversammlung,1/4 Seite 66. Abteilungsversammlung.§ 10Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.(2) Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigender Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.(4) Gewählt werden kann nur, wer1. der Feuerwehr aktiv angehört,2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichenund fachlichen Voraussetzungen erfüllt.(5) Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter werden nach der Wahl undnach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.(6) Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrerDienstzeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt einesNachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle odernach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zu Stande, bestellt der Oberbürgermeisterden vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandantenoder zu seinem Stellvertreter (§ ....... Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellungendet mit der Bestellung eines Nachfolgers.(7) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§9 Abs. ....... Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzungübertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken (§9 Abs. ..... Satz 2 Feuerwehrgesetz),2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Oberbürgermeister rechtzeitigmitzuteilen,3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,6. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),,8. auf die In-Stand-Haltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken (§ 9Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mizuteilen.(8) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allenfeuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorganeüber Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogenwerden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werben (§ 9 As.1 Feuerwehrgesetz).1/4 Seite 8(9) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zuunterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichte zu vertreten.(10) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörungdes Feuerwehrausschusses abberufen werden.(11) vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eineshauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschusszu hören.(12) Für die Abteilungskommandanten bzw. die Leiter der Abteilungen (§ 9 Nr. 2) gelten dieAbsätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungenverantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandantenbzw. die Leiter der Abteilungen und ihrer Stellvertreter werdenvon den aktiven Angehörigen ihrer Abteilung gewählt.(13) Der Abteilungskommandant, der Leiter der Abteilung und sein Stellvertreter können vomGemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Abteilungsausschussesabberufen werden.§ 11Unterführer(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie1. Der Feuerwehr aktiv angehören,2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichenund fachlichen Voraussetzungen erfüllen.(2) Die Unterführer werden dem Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandantenauf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünfJahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusseswiderrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrerAmtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgerswahrzunehmen.(3) Die Unterführer führen ihre aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.#§ 12Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahregewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschussesim Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eingesetzt und abberufen.Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragungder Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist derFeuerwehrausschuss zu hören.(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungjeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeitender Feuerwehr zu erledigen.(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmenund Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftplans zu verbuchen. Zahlungen darfer nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandantenannehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wertvon 100,00 € in einem Bestandsverzeichnisnachzuweisen.(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zupflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen gelten dieAbs. 1 - 4 sinngemäß.§ 13Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendenund aus 18 auf 5 Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen.Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem ann die beiden Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,n die Kommandanten der aktiven Abteilungen (Abteilungskommandanten),n der Leiter der Altersabteilung,n der Jugendfeuerwehrwart.Der Abteilung Freudenstadt stehen davon vier Ausschussmitglieder, den Abteilungen Dietersweilerund Wittlensweiler je drei Ausschussmitglieder, den Abteilungen Grüntal-Frutenhof, Igelsberg, Kniebis und Musbach je zwei Ausschussmitglieder zu. SofernSchriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewähltwerden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet,wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit derTagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. DerFeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigtenMitglieder anwesend ist.(3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersendeneiner Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an denSitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eineNiederschrift gefertigt,(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehrberatend zuziehen.(7) Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandantenals Vorsitzenden und bei dern aktiven Abteilung in Freudenstadt aus 7 gewählten Mitgliedern und bei denn aktiven Abteilungen in Dietersweiler, Grüntal-Frutenhof, Igelsberg, Kniebis, Musbachund Wittlensweiler aus je 4 gewählten Mitgliedern.Die Abs. 1 - 6 gelten für sie sinngemäß. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungeneinzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.§ 14Hauptversammlung und Abteilungsversammlung(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich eine ordentliche Hauptversammlungder Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlungsind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nichtandere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangeneJahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss zu erstatten.Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen einesMonats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehrdies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnungder Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigender Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweiteHauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesendenaktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlungwerden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.(4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister istdie Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.(5) Für die Abteilungsversammlung gelten die Abs. 1 - 4 sinngemäß.§ 15Wahlen(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werdenvom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigeneinen Wahlleiter.(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetzzulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.1/4 Seite 11(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wermehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wirddiese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbernmit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser imersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, indem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigen erhaltenmuss.(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne dasRecht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigender Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. BeiStimmengleichheit entscheidet das Los.(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter istinnerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderatzu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb einesMonats eine Neuwahl statt.(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreternicht zu Stande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschussdem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehrvorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zurErnennung eignen.(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z. B. des Abteilungskommandanten, seines Stellvertretersund der Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Abs. 1 - 6 sinngemäß.§ 16Sondervermögen für die Kameradschaftspflege(Kameradschaftskasse)(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführungvon Veranstaltungen gebildet.(2) Das Sondervermögen besteht aus1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,2. Erträgen aus Veranstaltungen,3. sonstigen Einnahmen,4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplanauf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskassevoraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält.Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Überundaußerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistetist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters.Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nureingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.1/4 Seite 12(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschusskann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittelbis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. DerFeuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, dievon der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschlussist dem Oberbürgermeister vorzulegen.(6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Abs. 1 gebildet.Die Abs. 1 - 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, desFeuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant,der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.§ 17In-Kraft-Treten(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 09. Dezember 1980 außer Kraft.-----------In-Kraft-Treten: 27.09.1990In-Kraft-Treten der Euro-Anpassungssatzung vom 27.11.2001: 01. Januar 2002********** © 2012 Freiwillige Feuerwehr Freudenstadt Freiwillige Feuerwehr Freudenstadt 112 Notruf http://www.feuerwehr-freudenstadt.com Um alle Inhalte sehen zu können, benötigen Sie den aktuellen Adobe Flash Player. |